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Art. 17 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Aufhebung des Schutzes

Schutz der Kulturdenkmäler - Unterschutzstellung
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Art. 17 Denkmalschutzgesetz, DSchG · Aufhebung des Schutzes

1. Fallen die massgebenden Gründe für den Schutz dahin, hebt der Regierungsrat die Verfügung oder gemeinsam mit der Eigentümerschaft den Schutzvertrag auf. Können sich die Parteien über die Aufhebung eines Schutzvertrages nicht einigen, erlässt der Regierungsrat eine Verfügung.

2. Er veranlasst die Streichung im Inventar, die Löschung der Anmerkung im Grundbuch und die Veröffentlichung des Aufhebungsbeschlusses im Amtsblatt.

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