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Art. 16 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Archivierung

Schutz der Kulturdenkmäler - Unterschutzstellung
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Art. 16 Denkmalschutzgesetz, DSchG · Archivierung

1. Zu archivieren sind vom Kanton Akten, Pläne, Fotos und alle andern Unterlagen, die im Zusammenhang

1. mit der Unterschutzstellung von Kulturobjekten stehen;

2. mit Restaurierungsarbeiten dem Kanton im Rahmen des Verfahrens zur Gewährung von Beiträgen einzureichen sind.

2. Die Bewilligung für Reproduktion und Veröffentlichung von Archivgut ist Sache der Eigentümerin oder des Eigentümers.

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