322.2
DSchGLPM
CH-NW
Art. 16 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Archivierung
Schutz der Kulturdenkmäler - Unterschutzstellung
Art. 16 Denkmalschutzgesetz, DSchG · Archivierung
1. Zu archivieren sind vom Kanton Akten, Pläne, Fotos und alle andern Unterlagen, die im Zusammenhang
1. mit der Unterschutzstellung von Kulturobjekten stehen;
2. mit Restaurierungsarbeiten dem Kanton im Rahmen des Verfahrens zur Gewährung von Beiträgen einzureichen sind.
2. Die Bewilligung für Reproduktion und Veröffentlichung von Archivgut ist Sache der Eigentümerin oder des Eigentümers.