Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
322.2 DSchGLPM CH-NW

Art. 15 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Anmerkung im Grundbuch

Schutz der Kulturdenkmäler - Unterschutzstellung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (59 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15 Denkmalschutzgesetz, DSchG · Anmerkung im Grundbuch

1. Unterschutzstellungen sind als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.

2. Das Grundbuchamt teilt der zuständigen Direktion Handänderungen solcher Grundstücke mit.

← Art. 13 Denkmalschutzgesetz, DSchG Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Zweck Art. 16 Denkmalschutzgesetz, DSchG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →