Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
322.2 DSchGLPM CH-NW

Art. 13 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Vorsorgliche Massnahmen

Schutz der Kulturdenkmäler - Unterschutzstellung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (59 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Denkmalschutzgesetz, DSchG · Vorsorgliche Massnahmen

1. Ist ein schutzwürdiges Objekt in seinem Fortbestand unmittelbar bedroht, kann die zuständige Direktion vorsorgliche Schutzmassnahmen verfügen.

2. Vorsorgliche Schutzmassnahmen fallen nach einem Jahr dahin. Die Frist steht während des ordentlichen Unterschutzstellungsverfahrens still.

← Art. 12 Denkmalschutzgesetz, DSchG Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Zweck Art. 15 Denkmalschutzgesetz, DSchG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →