322.2
DSchGLPM
CH-NW
Art. 13 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Vorsorgliche Massnahmen
Schutz der Kulturdenkmäler - Unterschutzstellung
Art. 13 Denkmalschutzgesetz, DSchG · Vorsorgliche Massnahmen
1. Ist ein schutzwürdiges Objekt in seinem Fortbestand unmittelbar bedroht, kann die zuständige Direktion vorsorgliche Schutzmassnahmen verfügen.
2. Vorsorgliche Schutzmassnahmen fallen nach einem Jahr dahin. Die Frist steht während des ordentlichen Unterschutzstellungsverfahrens still.