322.2
DSchGLPM
CH-NW
Art. 12 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Verfahren
Schutz der Kulturdenkmäler - Unterschutzstellung
Art. 12 Denkmalschutzgesetz, DSchG · Verfahren
1. Die Direktion veröffentlicht die beabsichtigte Schutzmassnahme unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Einwendung im Amtsblatt. Sie legt den Entwurf der Verfügung oder des Schutzvertrags mit Beilagen während 30 Tagen zur öffentlichen Einsicht auf.
2. Während der Auflagefrist kann bei der Direktion schriftlich und begründet Einwendung erhoben werden.
2a. Kann eine Einwendung nicht bereinigt werden, erfolgt die Unterschutzstellung durch Verfügung.
3. Die Organe der Denkmalpflege sind befugt, die zu schützenden und die geschützten Objekte nach vorheriger Benachrichtigung der Eigentümerin oder des Eigentümers und der Besitzerin oder des Besitzers zu besichtigen.
4. Die rechtskräftige Unterschutzstellung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.