322.2
DSchGLPM
CH-NW
Art. 11 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Inhalt
Schutz der Kulturdenkmäler - Unterschutzstellung
Art. 11 Denkmalschutzgesetz, DSchG · Inhalt
1. Die Unterschutzstellung sichert die Erhaltung des Schutzobjektes, verhindert Beeinträchtigungen, stellt dessen Pflege und Unterhalt sicher und ordnet nötigenfalls die Restaurierung an.
2. Die Verfügung oder der Schutzvertrag enthält
1. die genaue Bezeichnung des Schutzobjektes;
2. den Schutzzweck und die Beschreibung des Schutzwertes;
3. den Schutzumfang sowie allfällige Unterhalts- oder Wiederherstellungsmassnahmen.