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Art. 10 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Rechtsformen, Zuständigkeiten

Schutz der Kulturdenkmäler - Unterschutzstellung
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Art. 10 Denkmalschutzgesetz, DSchG · Rechtsformen, Zuständigkeiten

1. Kulturdenkmäler werden unter Schutz gestellt durch

1. * Verfügung des Regierungsrats; oder

2. * Schutzvertrag des Regierungsrats mit der Eigentümerschaft.

2. Die Unterschutzstellung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag hin. Antragsberechtigt sind

1. die Eigentümerinnen und Eigentümer;

2. die Kommission für Denkmalpflege;

3. die Gemeinden;

4. die beschwerdeberechtigten Organisationen gemäss Art. 46 Abs. 2.

3. ...

4. Der Regierungsrat kann von der Unterschutzstellung absehen, wenn diese im Hinblick auf die Bedeutung des zu schützenden Objektes unverhältnismässig hohe Aufwendungen erfordern würde.

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