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322.2 DSchGLPM CH-NW

Art. 1 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Denkmalschutzgesetz, DSchG · Zweck

1. Dieses Gesetz bezweckt Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Kulturdenkmäler zu schonen, zu schützen sowie ihre Erhaltung und Pflege zu fördern.

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