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§ 9 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturgüter (Kantonale Kulturgüterschutzverordnung, kKGSV) - 3. Auszahlung

Kantonsbeiträge
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§ 9 Kantonale Kulturgüterschutzverordnung, kKGSV · 3. Auszahlung

1. Soweit die Auszahlungsmodalitäten nicht durch Bundesrecht festgelegt sind, erfolgt die Auszahlung nach der Abnahme der Schutzanlage oder Schutzeinrichtung, sofern auch die vollständige Abrechnung vorliegt.

2. Auf Gesuch hin werden nach erfolgtem Nachweis der ausgeführten Arbeiten Teilzahlungen bis höchstens 80 Prozent des zugesicherten Kantonsbeitrages ausgerichtet.

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