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CH-NW
§ 8 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturgüter (Kantonale Kulturgüterschutzverordnung, kKGSV) - 2. Abrechnung
Kantonsbeiträge
§ 8 Kantonale Kulturgüterschutzverordnung, kKGSV · 2. Abrechnung
1. Die endgültige Beitragshöhe wird aufgrund der Schlussabrechnung ermittelt und verfügt.
2. Der Abrechnung sind alle Rechnungs- und Quittungsbelege im Original beizulegen.
3. Bei baulichen oder technischen Schutzmassnahmen, deren Baukosten unverhältnismässig hoch ausgefallen sind, hat der Kanton die Beiträge auf eine angemessene Höhe zu reduzieren.