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§ 7 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturgüter (Kantonale Kulturgüterschutzverordnung, kKGSV) - Höhe des Kantonsbeitrages 1. beitragsberechtigte Baukosten, Vorteilsanrechnung

Kantonsbeiträge
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§ 7 Kantonale Kulturgüterschutzverordnung, kKGSV · Höhe des Kantonsbeitrages 1. beitragsberechtigte Baukosten, Vorteilsanrechnung

1. Als beitragsberechtigte Kosten für bauliche und technische Schutzmassnahmen gemäss Art. 13 kKGSG gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Projektierung und Bauausführung unter Ausschluss der Kosten für

1. den Erwerb von Grundstücken und Rechten;

2. Entschädigungen an Dritte;

3. Umgebungsarbeiten ohne erhebliche Schutzfunktion;

4. Bauzinsen und Gebühren.

2. Bei der Berechnung der beitragsberechtigten Kosten werden insbesondere abgezogen

1. Beiträge, die gestützt auf andere gesetzliche Grundlagen für die Schutzmassnahme gewährt wurden;

2. kostenmässige Vorteile, welche die Durchführung der Schutzmassnahmen voraussichtlich einbringt.

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