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§ 6 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturgüter (Kantonale Kulturgüterschutzverordnung, kKGSV) - Gesuch

Kantonsbeiträge
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§ 6 Kantonale Kulturgüterschutzverordnung, kKGSV · Gesuch

1. Das Gesuch um Kantonsbeiträge für bauliche und technische Schutzmassnahmen ist beim Amt einzureichen.

2. Das Amt entscheidet über das Gesuch. Es legt die beitragsberechtigen Schutzmassnahmen und den maximalen Beitrag in einer Verfügung fest.

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