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CH-NW
§ 5 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturgüter (Kantonale Kulturgüterschutzverordnung, kKGSV) - Unterhalt, Nachführung
Massnahmen und Mittel
§ 5 Kantonale Kulturgüterschutzverordnung, kKGSV · Unterhalt, Nachführung
1. Der Unterhalt und die Nachführung von Sicherstellungsdokumentationen und fotographischen Sicherheitskopien richten sich nach Art. 5 der Verordnung über den Schutz von Kulturgütern bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSV).
2. Die Eigentümerinnen und Eigentümer beziehungsweise Besitzerinnen und Besitzer der Kulturgüterschutzräume haben dafür zu sorgen, dass diese unterhalten und so verwendet werden, dass sie jederzeit innert kürzester Frist dem Kulturgüterschutz dienstbar gemacht werden können.