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§ 3 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturgüter (Kantonale Kulturgüterschutzverordnung, kKGSV) - Amt

Organisation
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§ 3 Kantonale Kulturgüterschutzverordnung, kKGSV · Amt

1. Das Amt ist die Fachstelle für Kulturgüterschutz gemäss Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz von Kulturgütern bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSG).

2. Es vollzieht alle dem Kanton gemäss der Kulturgüterschutzgesetzgebung zufallenden Aufgaben, soweit diese nicht einer anderen Instanz übertragen sind.

3. Das Amt hat insbesondere folgende Aufgaben; es

1. erarbeitet in Zusammenarbeit mit der Fachstelle für Denkmalpflege und weiteren fachkundigen Instanzen, den Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den Besitzerinnen und Besitzern der Kulturgüter die erforderlichen Grundlagen für die Inventare der Kulturgüter;

2. überprüft die Inventare der Kulturgüter mindestens alle 15 Jahre umfassend, soweit nicht der Bund zuständig ist;

3. erstellt die Sicherstellungsdokumente und überprüft diese regelmässig;

4. erstellt die Sicherheitskopien und sorgt für deren Aufbewahrung;

5. erstellt in Zusammenarbeit mit der kantonalen Zivilschutzorganisation und weiteren fachkundigen Instanzen die Schutzmassnahmenplanung gemäss Art. 5 kKGSG;

6. überwacht die Errichtung von Kulturgüterschutzräumen für Kulturgüter;

7. sorgt für die Kennzeichnung der Kulturgüter nach den Vorgaben des Bundes;

8. kontrolliert die getroffenen Schutzmassnahmen;

9. ist die Meldestelle im Sinne von Art. 10 Abs. 2 kKGSG;

10. sorgt für die fachgerechte Aus- und Weiterbildung des Personals für den Kulturgüterschutz;

11. berät die für den Schutz der Kulturgüter Verantwortlichen in Fachfragen;

12. informiert die Bevölkerung über Sinn und Zweck der Massnahmen zum Schutz der Kulturgüter.

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