Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
322.11 OCBCRCPCB CH-NW

§ 2 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturgüter (Kantonale Kulturgüterschutzverordnung, kKGSV) - Direktion

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Kantonale Kulturgüterschutzverordnung, kKGSV · Direktion

1. Die Direktion entscheidet

1. im Streitfalle über die Kostentragung gemäss Art. 11 und 12 kKGSG;

2. über die Gewährung von Kantonsbeiträgen an bauliche Massnahmen gemäss Art. 13 ff. kKGSG;

3. über den ganzen oder teilweisen Erlass der Rückerstattung gemäss Art. 15 Abs. 3 kKGSG;

4. im Rahmen der bewilligten Kredite über den Beizug von privaten Organisationen und Fachkräften für den Vollzug von Aufgaben des Kulturgüterschutzes.

2. Sie kann im Rahmen der bewilligten Kredite mit Eigentümerinnen und Eigentümern beziehungsweise Besitzerinnen und Besitzern von Kulturgütern Vereinbarungen über den Schutz und die Sicherung von Kulturgütern abschliessen.

3. Sie kann gestützt auf Art. 9 Abs. 1 kKGSG Massnahmen für den Schutz von Kulturgütern verbindlich vorschreiben.

← § 1 Kantonale Kulturgüterschutzverordnung, kKGSV Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturgüter (Kantonale Kulturgüterschutzverordnung, kKGSV) - Regierungsrat § 3 Kantonale Kulturgüterschutzverordnung, kKGSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →