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Art. 9 Gesetz über den Schutz der Kulturgüter (Kantonales Kulturgüterschutzgesetz, kKGSG) - Vollzug 1. Auflagen, Vereinbarungen

Massnahmen und Mittel
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Art. 9 Kantonales Kulturgüterschutzgesetz, kKGSG · Vollzug 1. Auflagen, Vereinbarungen

1. Der Kanton kann Eigentümerinnen und Eigentümer beziehungsweise Besitzerinnen und Besitzer von Kulturgütern verpflichten, die erforderlichen baulichen und technischen Massnahmen zu deren Schutz zu treffen oder zu dulden.

2. Die verbindlich vorgeschriebenen Schutzmassnahmen sind fristgerecht zu treffen.

3. Der Kanton kann Vereinbarungen über den Schutz und die Sicherung bedeutender Kulturgüter abschliessen.

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