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Art. 7 Gesetz über den Schutz der Kulturgüter (Kantonales Kulturgüterschutzgesetz, kKGSG) - 2. politische Gemeinden, Schulgemeinden

Massnahmen und Mittel
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Art. 7 Kantonales Kulturgüterschutzgesetz, kKGSG · 2. politische Gemeinden, Schulgemeinden

1. Jede politische Gemeinde und jede Schulgemeinde ist unter Vorbehalt von Art. 6 für die Vorbereitung und Durchführung der Schutzmassnahmen für Kulturgüter zuständig, die in ihrem Eigentum oder ihnen anvertraut sind.

2. Die politischen Gemeinden unterstützen den Kanton beim Kulturgüterschutz; die Feuerwehr steht sowohl bei der Einsatzplanung als auch für Einsätze im Falle bewaffneter Konflikte, Katastrophen oder Notlagen zur Verfügung.

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