322.1
LCPCLCPBC
CH-NW
Art. 7 Gesetz über den Schutz der Kulturgüter (Kantonales Kulturgüterschutzgesetz, kKGSG) - 2. politische Gemeinden, Schulgemeinden
Massnahmen und Mittel
Art. 7 Kantonales Kulturgüterschutzgesetz, kKGSG · 2. politische Gemeinden, Schulgemeinden
1. Jede politische Gemeinde und jede Schulgemeinde ist unter Vorbehalt von Art. 6 für die Vorbereitung und Durchführung der Schutzmassnahmen für Kulturgüter zuständig, die in ihrem Eigentum oder ihnen anvertraut sind.
2. Die politischen Gemeinden unterstützen den Kanton beim Kulturgüterschutz; die Feuerwehr steht sowohl bei der Einsatzplanung als auch für Einsätze im Falle bewaffneter Konflikte, Katastrophen oder Notlagen zur Verfügung.