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Art. 6 Gesetz über den Schutz der Kulturgüter (Kantonales Kulturgüterschutzgesetz, kKGSG) - Zuständigkeiten 1. Kanton

Massnahmen und Mittel
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Art. 6 Kantonales Kulturgüterschutzgesetz, kKGSG · Zuständigkeiten 1. Kanton

1. Der Kanton ist für die Planung und die Durchführung der Schutzmassnahmen für Kulturgüter zuständig, die in seinem Eigentum oder ihm anvertraut sind.

2. Soweit dies nicht durch den Bund erfolgt, ist der Kanton weiter zuständig für

1. die Festlegung der Schutzziele und der Schutzmassnahmenplanung;

2. die Erstellung der Sicherstellungsdokumente und fotographischen Sicherheitskopien sowie deren Aufbewahrung;

3. die Planung von Notfallmassnahmen;

4. den Bau und die zweckmässige Einrichtung der Kulturgüterschutzräume;

5. die Kennzeichnung der Kulturgüter von nationaler Bedeutung.

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