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Art. 5 Gesetz über den Schutz der Kulturgüter (Kantonales Kulturgüterschutzgesetz, kKGSG) - Schutzmassnahmen

Massnahmen und Mittel
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Art. 5 Kantonales Kulturgüterschutzgesetz, kKGSG · Schutzmassnahmen

1. Massnahmen zum Schutz der Kulturgüter sind insbesondere

1. die Erstellung von Sicherstellungsdokumenten und fotographischen oder digitalen Sicherheitskopien bei besonders schutzwürdigen Kulturgütern;

2. die Vorbereitung und Ausführung bautechnischer Vorkehrungen, wie Schutzverkleidungen, Stützen, Demontagen oder Installation von Brandmeldeanlagen für wertvolle Baudenkmäler sowie für grössere Sammlungsbestände;

3. die Planung von Notfallmassnahmen einschliesslich die Erstellung von fachtechnischen Einsatzplänen mit detaillierten Angaben über den Personal-, Zeit- und Materialbedarf für Hilfseinsätze, wie Evakuationen oder Brandbekämpfung;

4. der Bau und Unterhalt von einem oder mehreren Schutzräumen für bewegliche Kulturgüter (Kulturgüterschutzräume);

5. die Kennzeichnung der Kulturgüter von nationaler Bedeutung.

2. Bis Kulturgüterschutzräume zur Verfügung stehen, sind provisorische Auslagerungsorte vorzusehen.

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