Art. 5 Gesetz über den Schutz der Kulturgüter (Kantonales Kulturgüterschutzgesetz, kKGSG) - Schutzmassnahmen
Art. 5 Kantonales Kulturgüterschutzgesetz, kKGSG · Schutzmassnahmen
1. Massnahmen zum Schutz der Kulturgüter sind insbesondere
1. die Erstellung von Sicherstellungsdokumenten und fotographischen oder digitalen Sicherheitskopien bei besonders schutzwürdigen Kulturgütern;
2. die Vorbereitung und Ausführung bautechnischer Vorkehrungen, wie Schutzverkleidungen, Stützen, Demontagen oder Installation von Brandmeldeanlagen für wertvolle Baudenkmäler sowie für grössere Sammlungsbestände;
3. die Planung von Notfallmassnahmen einschliesslich die Erstellung von fachtechnischen Einsatzplänen mit detaillierten Angaben über den Personal-, Zeit- und Materialbedarf für Hilfseinsätze, wie Evakuationen oder Brandbekämpfung;
4. der Bau und Unterhalt von einem oder mehreren Schutzräumen für bewegliche Kulturgüter (Kulturgüterschutzräume);
5. die Kennzeichnung der Kulturgüter von nationaler Bedeutung.
2. Bis Kulturgüterschutzräume zur Verfügung stehen, sind provisorische Auslagerungsorte vorzusehen.