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Art. 4 Gesetz über den Schutz der Kulturgüter (Kantonales Kulturgüterschutzgesetz, kKGSG) - Schutzziele, Schutzmassnahmenplanung

Massnahmen und Mittel
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Art. 4 Kantonales Kulturgüterschutzgesetz, kKGSG · Schutzziele, Schutzmassnahmenplanung

1. Der Kanton legt für die einzelnen Kulturgüter Schutzziele fest, die als Grundlage für die fachliche Schutzmassnahmenplanung dienen.

2. Er hält die Schutzmassnahmen nach Rücksprache mit den Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den Besitzerinnen und Besitzern der Kulturgüter in der Schutzmassnahmenplanung fest.

3. Die Schutzmassnahmenplanung hat insbesondere detaillierte Angaben über den Einsatzplan zu enthalten.

4. Sie ist regelmässig nachzuführen.

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