322.1
LCPCLCPBC
CH-NW
Art. 4 Gesetz über den Schutz der Kulturgüter (Kantonales Kulturgüterschutzgesetz, kKGSG) - Schutzziele, Schutzmassnahmenplanung
Massnahmen und Mittel
Art. 4 Kantonales Kulturgüterschutzgesetz, kKGSG · Schutzziele, Schutzmassnahmenplanung
1. Der Kanton legt für die einzelnen Kulturgüter Schutzziele fest, die als Grundlage für die fachliche Schutzmassnahmenplanung dienen.
2. Er hält die Schutzmassnahmen nach Rücksprache mit den Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den Besitzerinnen und Besitzern der Kulturgüter in der Schutzmassnahmenplanung fest.
3. Die Schutzmassnahmenplanung hat insbesondere detaillierte Angaben über den Einsatzplan zu enthalten.
4. Sie ist regelmässig nachzuführen.