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Art. 3 Gesetz über den Schutz der Kulturgüter (Kantonales Kulturgüterschutzgesetz, kKGSG) - 2. Kulturgüter von lokaler Bedeutung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Kantonales Kulturgüterschutzgesetz, kKGSG · 2. Kulturgüter von lokaler Bedeutung

1. Der Kanton bezeichnet die Kulturgüter von lokaler Bedeutung (C-Objekte).

2. Das Inventar ist im Einvernehmen mit den politischen Gemeinden und Schulgemeinden zu erstellen.

3. Vor der Aufnahme eines Kulturguts ins Inventar sind die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Besitzerinnen und Besitzer anzuhören. Es wird ihnen ein begründeter Entscheid zugestellt.

4. Der Kanton hat die Aufnahme ins Inventar bei unbeweglichen Kulturgütern im Grundbuch anmerken zu lassen.

5. Das Inventar ist regelmässig nachzuführen.

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