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Art. 2 Gesetz über den Schutz der Kulturgüter (Kantonales Kulturgüterschutzgesetz, kKGSG) - Inventare 1. Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Kantonales Kulturgüterschutzgesetz, kKGSG · Inventare 1. Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung

1. Die Erstellung und Nachführung der Inventare für Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung (A- und B-Objekte) richtet sich nach Bundesrecht.

2. Der Kanton teilt die Inventaraufnahme den betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern beziehungsweise Besitzerinnen und Besitzern mit. Diese können eine Verfügung verlangen, in der die Anwendbarkeit der Schutzbestimmungen der Kulturgüterschutzgesetzgebung festgestellt wird.

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