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Art. 16 Gesetz über den Schutz der Kulturgüter (Kantonales Kulturgüterschutzgesetz, kKGSG) - Strafbestimmungen

Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 16 Kantonales Kulturgüterschutzgesetz, kKGSG · Strafbestimmungen

1. Soweit nicht Strafbestimmungen gemäss Bundesrecht zur Anwendung gelangen, wird mit Busse bestraft, wer

1. die vorgeschriebenen Schutzmassnahmen an Kulturgütern, für die die jeweilige Person zuständig ist, nicht fristgerecht durchführt;

2. die Meldepflicht gemäss Art. 10 Abs. 2 missachtet;

3. bautechnische Anlagen und Einrichtungen im Sinne von Art. 15 ohne Bewilligung aufhebt oder beseitigt.

2. Die für den Kulturgüterschutz zuständigen Instanz des Kantons ist zur Strafanzeige verpflichtet, wenn die Widerhandlung nicht geringfügig ist.

3. Strafentscheide und Einstellungsverfügungen sind der für den Kulturgüterschutz zuständigen kantonalen Instanzen unentgeltlich zuzustellen.

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