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Art. 14 Gesetz über den Schutz der Kulturgüter (Kantonales Kulturgüterschutzgesetz, kKGSG) - 2. Beitragsansätze

Finanzielle Bestimmungen
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Art. 14 Kantonales Kulturgüterschutzgesetz, kKGSG · 2. Beitragsansätze

1. Der Kantonsbeitrag an politische Gemeinden, Schulgemeinden und öffentlich-rechtliche Anstalten beträgt 50 Prozent der nach Abzug des Bundesbeitrages verbleibenden beitragsberechtigten Kosten.

2. Der Kantonsbeitrag an weitere Personen beträgt 75 Prozent der nach Abzug des Bundesbeitrages verbleibenden beitragsberechtigten Kosten.

3. Reichen die bewilligten Kredite nicht aus, erfolgt die Beitragszusicherung nach der Reihenfolge der Gesuche.

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