322.1
LCPCLCPBC
CH-NW
Art. 12 Gesetz über den Schutz der Kulturgüter (Kantonales Kulturgüterschutzgesetz, kKGSG) - 2. Kostenbeteiligung
Finanzielle Bestimmungen
Art. 12 Kantonales Kulturgüterschutzgesetz, kKGSG · 2. Kostenbeteiligung
1. Politische Gemeinden und Schulgemeinden tragen 50 Prozent der Kosten für die Erstellung der Sicherstellungsdokumente und fotographischen Sicherheitskopien bei Kulturgütern in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäss Art. 7.
2. Weitere Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer von Kulturgütern tragen 25 Prozent der Kosten für die Erstellung der Sicherstellungsdokumente und fotographischen Sicherheitskopien bei Kulturgütern in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäss Art. 8.
3. Der Kanton hat die betroffenen Personen vor der Erstellung anzuhören.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VPB 2000.2446 (art. 12, al. 4, PPM)
Revision of Swiss Military Penal Code on Disciplinary Offenses
Adapts the composition of the Military Court of Appeal for disciplinary appeals to the tribunal.