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Art. 11 Gesetz über den Schutz der Kulturgüter (Kantonales Kulturgüterschutzgesetz, kKGSG) - Kostentragung 1. Grundsatz

Finanzielle Bestimmungen
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Art. 11 Kantonales Kulturgüterschutzgesetz, kKGSG · Kostentragung 1. Grundsatz

1. Der Kanton, die politischen Gemeinden und Schulgemeinden sowie weitere Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer von Kulturgütern übernehmen nach Abzug allfälliger Beiträge Dritter die Kosten für diejenigen Aufgaben, für die sie zuständig sind; vorbehalten bleiben abweichende gesetzliche Bestimmungen zur Kostentragung.

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