Art. 8 Statuten der Stiftung «Weg der Schweiz», statuts de la fondation «Voie Suisse», statuti della fondazione «Via Svizzera», statüts de la fundaziun «Via Svizra» - Aufgaben des Stiftungsrates
Art. 8 Statuten der Stiftung «Weg der Schweiz», statuts de la fondation «Voie Suisse», statuti della fondazione «Via Svizzera», statüts de la fundaziun «Via Svizra» · Aufgaben des Stiftungsrates
1. Der Stiftungsrat hat folgende Aufgaben und Befugnisse
a) die Wahl des Präsidenten und des Vize-Präsidenten;
b) die Wahl des Ausschusses des Stiftungsrates sowie der Kontrollstelle;
c) die Regelung der Anerkennung der «Rechte von Stiftern» im Sinne von Art. 4 Abs. 2;
d) die Oberaufsicht über die gesamte Stiftungstätigkeit;
e) den Erlass und die Änderung des Verwaltungsreglementes, das der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten ist;
f) die Festlegung der Grundsätze für Projektverwirklichung und -finanzierung;
g) die Festlegung der Jahresprogramme, der jährlichen Kostenvoranschläge und Kredite;
h) die Genehmigung des jährlichen Tätigkeitsberichtes und der Jahresrechnung zuhanden der Aufsichtsbehörde und Entlastung der Geschäftsführungsorgane;
i) der Beschluss der Anträge zur Änderung der Stiftungsstatuten zu Handen der Aufsichtsbehörde;
k) die Entscheidung über die Auflösung der Stiftung und die Verwendung eines allfälligen Liquidationserlöses.