321.2
CH-NW
§ 9 Statut der Innerschweizerischen Kulturstiftung
Organisation der Stiftung
§ 9 Statut der Innerschweizerischen Kulturstiftung
1. Im Namen des Stiftungsrates führt der Präsident oder Vizepräsident, je zusammen mit dem Aktuar oder mit dem Quästor, die für die Stiftung rechtsverbindliche Unterschrift.