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321.2 CH-NW

§ 9 Statut der Innerschweizerischen Kulturstiftung

Organisation der Stiftung
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§ 9 Statut der Innerschweizerischen Kulturstiftung

1. Im Namen des Stiftungsrates führt der Präsident oder Vizepräsident, je zusammen mit dem Aktuar oder mit dem Quästor, die für die Stiftung rechtsverbindliche Unterschrift.

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