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321.2 CH-NW

§ 6 Statut der Innerschweizerischen Kulturstiftung

Organisation der Stiftung
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§ 6 Statut der Innerschweizerischen Kulturstiftung

1. Die gesamte Verwaltung der Stiftung wird von einem Stiftungsrat besorgt. Er besteht aus 7 Mitgliedern, von denen der Regierungsrat des Kantons Luzern zwei, die Regierungsräte der übrigen Stifterkantone je ein Mitglied wählen. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Alle Mitglieder können wiedergewählt werden.

2. Kantone, die die jährlichen Beiträge gemäss § 4 nicht leisten, verlieren ihren Anspruch auf Vertretung im Stiftungsrat.

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