321.2
CH-NW
§ 6 Statut der Innerschweizerischen Kulturstiftung
Organisation der Stiftung
§ 6 Statut der Innerschweizerischen Kulturstiftung
1. Die gesamte Verwaltung der Stiftung wird von einem Stiftungsrat besorgt. Er besteht aus 7 Mitgliedern, von denen der Regierungsrat des Kantons Luzern zwei, die Regierungsräte der übrigen Stifterkantone je ein Mitglied wählen. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Alle Mitglieder können wiedergewählt werden.
2. Kantone, die die jährlichen Beiträge gemäss § 4 nicht leisten, verlieren ihren Anspruch auf Vertretung im Stiftungsrat.