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321.2 CH-NW

§ 5 Statut der Innerschweizerischen Kulturstiftung

Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung
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§ 5 Statut der Innerschweizerischen Kulturstiftung

1. Der Stiftungsrat kann nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen über die Zinsen des Stiftungsvermögens und über die andern Jahreseinnahmen, insbesondere über die regelmässigen Jahresbeiträge der Kantone und die Zuwendungen von Gemeinden und Privaten, verfügen.

2. Soweit diese jährlichen Einnahmen nicht statutengemäss zur Ausrichtung von Preisen, zum Ankauf von Büchern und zur Deckung der Verwaltungskosten Verwendung finden, werden sie zum Stiftungskapital geschlagen.

3. Ausnahmsweise darf zur Verleihung des Literatur- oder des Kulturpreises auch das Stiftungskapital in Anspruch genommen werden. Ein Betrag von wenigstens Fr. 3'000.- muss jedoch immer unangetastet bleiben.

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