321.2
CH-NW
§ 22 Statut der Innerschweizerischen Kulturstiftung
Aufsichtsbehörde; Änderung des Statuts
§ 22 Statut der Innerschweizerischen Kulturstiftung
1. Das Statut kann vom Stiftungsrat abgeändert werden, sofern wenigstens fünf seiner Mitglieder sich dafür aussprechen. Der Name, der Zweck sowie die Bestimmungen über das Vermögen und die Organisation der Stiftung (Abschnitte 1 und 2) dürfen nur unter den gesetzlichen Bedingungen vom Bundesrat abgeändert werden. Das revidierte Statut unterliegt jeweilen neuerdings der Genehmigung des Bundesrates.