321.2
CH-NW
§ 15 Statut der Innerschweizerischen Kulturstiftung
Tätigkeit der Stiftung
§ 15 Statut der Innerschweizerischen Kulturstiftung
1. Über die Verleihung und die Höhe der Preise beschliesst der Stiftungsrat. Er kann Fachleute anhören. An der Abstimmung müssen sich wenigstens 5 Mitglieder beteiligen, und ein Preis kann nur verliehen werden, wenn wenigstens 5 Mitglieder zustimmen.
2. Der Stiftungsrat gibt von seinen Beschlüssen den Erziehungsdirektoren der Stifterkantone Kenntnis.