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321.2 CH-NW

§ 15 Statut der Innerschweizerischen Kulturstiftung

Tätigkeit der Stiftung
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§ 15 Statut der Innerschweizerischen Kulturstiftung

1. Über die Verleihung und die Höhe der Preise beschliesst der Stiftungsrat. Er kann Fachleute anhören. An der Abstimmung müssen sich wenigstens 5 Mitglieder beteiligen, und ein Preis kann nur verliehen werden, wenn wenigstens 5 Mitglieder zustimmen.

2. Der Stiftungsrat gibt von seinen Beschlüssen den Erziehungsdirektoren der Stifterkantone Kenntnis.

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