§ 14 Statut der Innerschweizerischen Kulturstiftung
§ 14 Statut der Innerschweizerischen Kulturstiftung
1. Von der Stiftung können folgende Preise verliehen werden
a) der Literaturpreis der Innerschweiz.
2. Er ist eine Auszeichnung für hervorragende literarische Leistungen, sei es für ein bestimmtes Werk oder für das gesamte Schaffen eines Autors. Der Preis kann an Schriftsteller verliehen werden, die in der Innerschweiz heimatberechtigt oder seit mindestens 5 Jahren wohnhaft sind.
b) der Kulturpreis der Innerschweiz.
3. Er ist eine Auszeichnung für bedeutende wissenschaftliche oder kulturelle Leistungen, die ein Gebiet der Natur oder des Geisteslebens der Innerschweiz zum Gegenstand haben. Unter dieser Voraussetzung kann der Preis wissenschaftlich oder kulturell Schaffenden ohne Rücksicht auf ihren Heimatort und Wohnsitz verliehen werden.
4. Mit dem Kulturpreis der Innerschweiz können aber auch Autoren allgemeiner, wissenschaftlicher oder kultureller Werke ausgezeichnet werden, wenn sie in der Innerschweiz heimatberechtigt sind oder während 10 Jahren wohnhaft waren und sofern ihre Leistungen besonders hervorragen und deshalb auch der gesamten Innerschweiz zur Ehre gereichen.