321.2
CH-NW
§ 13 Statut der Innerschweizerischen Kulturstiftung
Organisation der Stiftung
§ 13 Statut der Innerschweizerischen Kulturstiftung
1. Der Stiftungsrat tritt in der Regel alljährlich in der ersten Jahreshälfte zusammen, um über die zu verleihenden Auszeichnungen nach Massgabe der zur Verfügung stehenden Mittel Beschluss zu fassen und die übrigen Geschäfte zu behandeln.
2. Ausserordentliche Sitzungen finden statt, wenn der Präsident es als notwendig erachtet oder wenn wenigstens drei Mitglieder des Stiftungsrates es verlangen.