321.111
CH-NW
§ 18 Reglement über die Benutzung der Kantonsbibliothek (Bibliotheksreglement) - Beschädigung, Verlust
Weitere Bestimmungen
§ 18 Bibliotheksreglement · Beschädigung, Verlust
1. Die Benutzerinnen und Benutzer haften
1. für sämtliche Schäden an den ausgeliehenen Medien, die nicht auf eine gewöhnliche Abnutzung zurückzuführen sind;
2. für abhanden gekommene Medien.
2. Für Verluste oder Schäden stellt die Kantonsbibliothek den Benutzerinnen und Benutzern die Kosten für die Ersatzbeschaffung oder die Reparatur und die hieraus entstehenden Bearbeitungsgebühren in Rechnung.