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§ 9 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsverordnung) - 2. Restaurierung

Nidwaldner Museum
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§ 9 Kulturförderungsverordnung · 2. Restaurierung

1. Erweisen sich Deposita bei der Einlieferung als restaurierungsbedürftig, ist dies im Inventar festzuhalten.

2. Restaurierungsaufträge bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers.

3. Sind Deposita auf Kosten des Kantons restauriert worden, können sie von der Eigentümerin oder vom Eigentümer nur zurückgezogen werden, wenn dem Kanton die Restaurierungskosten ganz oder teilweise ersetzt worden sind; bei der Berechnung des Rückerstattungsbetrages sind für jedes volle Jahr seit dem Datum der Restaurierungsrechnung 3 Prozent vom Rechnungsbetrag in Abzug zu bringen.

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