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§ 7 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsverordnung) - 3. Ausscheidung

Nidwaldner Museum
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§ 7 Kulturförderungsverordnung · 3. Ausscheidung

1. Sammlungsobjekte dürfen ausgeschieden werden, wenn sie für die Sammlung von keinerlei Bedeutung sind oder der Aufwand für die Restaurierung den Sammlungswert des Objektes unverhältnismässig übersteigt.

2. Die Kulturkommission entscheidet auf Antrag der Museumsleitung über die Ausscheidung.

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