321.11
CH-NW
§ 6 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsverordnung) - 2. Veräusserung
Nidwaldner Museum
§ 6 Kulturförderungsverordnung · 2. Veräusserung
1. Die Veräusserung von Sammlungsobjekten ist zulässig, wenn diese mehrfach vorhanden oder entbehrlich geworden sind. Die Inventareinträge veräusserter Sammlungsobjekte sind dauernd aufzubewahren.
2. Die Kulturkommission entscheidet auf Antrag der Museumsleitung über die Veräusserung.
3. Der Erlös fliesst in den Kulturfonds und ist für Belange des Museums zu verwenden.