321.11
CH-NW
§ 5 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsverordnung) - Sammlungsobjekte im Eigentum des Kantons 1. Erwerb
Nidwaldner Museum
§ 5 Kulturförderungsverordnung · Sammlungsobjekte im Eigentum des Kantons 1. Erwerb
1. Die Museumsleitung entscheidet über den Erwerb von Sammlungsobjekten.
2. Übersteigt der Kaufpreis eines Objektes den Betrag von Fr. 5'000.-, entscheidet die Kulturkommission auf Antrag der Museumsleitung.
3. Ergeben sich durch die Annahme von Schenkungen für den Kanton über den Aufwand für die Restaurierung hinaus erhebliche Folgekosten, entscheidet die zuständige Direktion.
4. Die zuständige Direktion entscheidet auf Antrag der Kulturkommission über den Erwerb von Sammlungsobjekten, sofern dafür weitere Mittel aus dem Kulturfonds erforderlich sind.