321.11
CH-NW
§ 4 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsverordnung) - 3. Aufbewahrung, Unterhalt
Nidwaldner Museum
§ 4 Kulturförderungsverordnung · 3. Aufbewahrung, Unterhalt
1. Die Sammlungsobjekte sind fachgerecht aufzubewahren und zu unterhalten.
2. Notwendige Restaurierungen werden im Rahmen der verfügbaren Mittel angeordnet.