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§ 4 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsverordnung) - 3. Aufbewahrung, Unterhalt

Nidwaldner Museum
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§ 4 Kulturförderungsverordnung · 3. Aufbewahrung, Unterhalt

1. Die Sammlungsobjekte sind fachgerecht aufzubewahren und zu unterhalten.

2. Notwendige Restaurierungen werden im Rahmen der verfügbaren Mittel angeordnet.

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