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§ 3 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsverordnung) - 2. Inventar

Nidwaldner Museum
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§ 3 Kulturförderungsverordnung · 2. Inventar

1. Die Sammlung ist nach wissenschaftlichen und fachlichen Kriterien zu inventarisieren.

2. Das Inventar kann eingesehen werden

1. für wissenschaftliche Arbeiten;

2. von den Eigentümerinnen oder Eigentümern betreffend ihrer Deposita.

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