321.11
CH-NW
§ 3 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsverordnung) - 2. Inventar
Nidwaldner Museum
§ 3 Kulturförderungsverordnung · 2. Inventar
1. Die Sammlung ist nach wissenschaftlichen und fachlichen Kriterien zu inventarisieren.
2. Das Inventar kann eingesehen werden
1. für wissenschaftliche Arbeiten;
2. von den Eigentümerinnen oder Eigentümern betreffend ihrer Deposita.