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§ 27 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsverordnung) - Kulturfonds

Organisation, Kulturfonds
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§ 27 Kulturförderungsverordnung · Kulturfonds

1. Die zuständige Direktion genehmigt auf Antrag des Amtes für Kultur die jährliche Zuteilung der Mittel aus dem Kulturfonds an die Kulturförderung im engeren Sinne, an das Museum sowie an die Kantonsbibliothek und entscheidet über die Zuteilung weiterer Mittel für Aufwendungen, welche die zugeteilten Beträge übersteigen.

2. Einzelnen Bereichen zugewendete Mittel gemäss Art. 12 Abs. 3 des Kulturförderungsgesetzes sind in der Fondsrechnung auszuweisen und in erster Linie für ausserordentliche Aufwendungen zu verwenden.

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