§ 26 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsverordnung) - Aufgaben der Kulturkommission
§ 26 Kulturförderungsverordnung · Aufgaben der Kulturkommission
1. Die Kulturkommission erfüllt folgende Aufgaben
1. Entscheid über die Erteilung von Aufträgen, die Veranstaltung von Wettbewerben, die Unterstützung von Arbeiten und Veranstaltungen, die Verleihung von Auszeichnungen sowie die Zuerkennung von Förderungsbeiträgen;
2. Entscheid über alle eingehenden Gesuche und Projekte im Bereich der Kulturförderung;
3. Abschluss von Leistungsvereinbarungen gemäss Art. 5 Abs. 2 des Kulturförderungsgesetzes;
4. Beratung des Regierungsrates für Kunst am Bau bei kantonseigenen Bauten;
5. die weiteren ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.
2. Sie bemüht sich um eine möglichst grosse Transparenz und Öffentlichkeit ihrer Arbeit.
3. Sie kann Entscheide über Beiträge bis Fr. 2'000.- an einen Ausschuss delegieren.