321.11
CH-NW
§ 25 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsverordnung) - Organisation
Organisation, Kulturfonds
§ 25 Kulturförderungsverordnung · Organisation
1. Das Amt für Kultur vollzieht die Kulturförderungsgesetzgebung.
2. Das Nidwaldner Museum und die Kantonsbibliothek sind Abteilungen des Amtes für Kultur.
3. Die Kulturkommission ist eine eigenständige Fachkommission und erfüllt die ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben. Die Kommission organisiert sich in Fachgruppen.
4. Das Amt für Kultur unterstützt die Kommission bei ihren Aufgaben.