321.11
CH-NW
§ 24 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsverordnung) - Ausleihe
Kantonsbibliothek
§ 24 Kulturförderungsverordnung · Ausleihe
1. Die Kantonsbibliothek erfüllt ihre Aufgaben durch die Ausleihe aus ihren Beständen sowie durch die Vermittlung von Werken aus andern Bibliotheken.
2. Werke, die stets allgemein zugänglich sein müssen, werden nicht ausgeliehen.
3. Die Ausleihe von Manuskripten oder von Werken, die mehr als hundert Jahre alt sind, sowie von Werken, die sich wegen ihres Wertes, Inhaltes oder ihrer Unersetzlichkeit für die Ausleihe nicht eignen, kann die Leitung der Kantonsbibliothek nur in begründeten Ausnahmefällen gestatten.