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§ 22 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsverordnung) - Erwerb und Veräusserung von Werken

Kantonsbibliothek
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§ 22 Kulturförderungsverordnung · Erwerb und Veräusserung von Werken

1. Die Leitung der Kantonsbibliothek entscheidet über den Erwerb von Werken und die Veräusserung von Dubletten.

2. Über die Übernahme anderer Bibliotheken, Familienarchive und weiterer Bestände gemäss Art. 10 Abs. 2 Ziff. 6 des Kulturförderungsgesetzes entscheidet die zuständige Direktion auf Antrag des Amtes für Kultur.

3. Der Erlös aus dem Verkauf von Werken und Dubletten fliesst in den Kulturfonds und ist für Belange der Kantonsbibliothek zu verwenden.

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