321.11
CH-NW
§ 21 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsverordnung) - Aufbewahrung und Unterhalt der Werke
Kantonsbibliothek
§ 21 Kulturförderungsverordnung · Aufbewahrung und Unterhalt der Werke
1. Die Werke sind fachgerecht aufzubewahren und zu unterhalten.
2. Notwendige Restaurierungen werden im Rahmen der verfügbaren Mittel angeordnet.