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§ 21 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsverordnung) - Aufbewahrung und Unterhalt der Werke

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§ 21 Kulturförderungsverordnung · Aufbewahrung und Unterhalt der Werke

1. Die Werke sind fachgerecht aufzubewahren und zu unterhalten.

2. Notwendige Restaurierungen werden im Rahmen der verfügbaren Mittel angeordnet.

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