Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
321.11 CH-NW

§ 2 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsverordnung) - Sammlung 1. Bestand

Nidwaldner Museum
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Kulturförderungsverordnung · Sammlung 1. Bestand

1. Die Sammlung besteht aus Objekten im Eigentum des Kantons sowie aus Objekten Dritter, die das Museum als Deposita in die Sammlung aufgenommen hat.

2. Sie enthält Objekte, die für Nidwalden oder den Kulturraum Zentralschweiz von Bedeutung sind und

1. die von künstlerischem Wert sind;

2. die von wissenschaftlichem Wert sind, insbesondere Bodenaltertümer, Zeugnisse aus Brauchtum, Wirtschafts- und Alltagsleben;

3. die von staatspolitischem oder historischem Wert sind, insbesondere Siegel, Siegelstempel, Banner und sonstige Staatsaltertümer;

4. die von der Ausfuhr bedroht, der Vernichtung preisgegeben oder im ursprünglichen Zusammenhang nicht mehr zu erhalten sind.

3. In der Form von Schenkungen oder von Deposita kann das Museum auch Objekte aller Art entgegen nehmen, die in keinem direkten Bezug zu Nidwalden stehen.

4. Das Museum spricht sich über die gegenseitige Abgrenzung der Sammeltätigkeit mit der Kantonsbibliothek und dem Staatsarchiv ab.

← § 1 Kulturförderungsverordnung Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsverordnung) - Museumsleitung § 3 Kulturförderungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →