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§ 19 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsverordnung) - Sammlung

Kantonsbibliothek
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§ 19 Kulturförderungsverordnung · Sammlung

1. Die Kantonsbibliothek als öffentliche Studien- und Bildungsbibliothek führt eine möglichst vollständige Sammlung der Werke mit einem Bezug zu Nidwalden sowie von Nidwaldner oder in Nidwalden lebenden Autorinnen und Autoren.

2. Weitere wichtige Werke werden in die Sammlung aufgenommen, soweit sie den Aufgaben der Bibliothek dienlich sind.

3. Die Sammlung ist, soweit erforderlich, durch Duplikate auf geeigneten Datenträgern zu vervollständigen.

4. Die Kantonsbibliothek spricht sich über die gegenseitige Abgrenzung der Sammeltätigkeit mit dem Museum und dem Staatsarchiv ab.

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