321.11
CH-NW
§ 18 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsverordnung) - Leitung der Kantonsbibliothek
Kantonsbibliothek
§ 18 Kulturförderungsverordnung · Leitung der Kantonsbibliothek
1. Die Kantonsbibliothek wird fachlich, wissenschaftlich und administrativ von der Kantonsbibliothekarin oder dem Kantonsbibliothekar geleitet.
2. Die Leitung der Kantonsbibliothek sorgt für einen kundenorientierten Betrieb, die Öffentlichkeitsarbeit und erfüllt alle Aufgaben betreffend die Kantonsbibliothek, soweit diese nicht einer anderen Instanz übertragen sind.